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AGB MagEstic Aligner

1. Geltungsbereich und allgemeine Bedingungen

1.1 Alle Aspekte der Geschäftsbeziehung zwischen der MA GmbH und einem Kunden, insbesondere auch Aufträge für MagEstic Aligner (Behandlungsplan und Fertigung) unterliegen den hier festgelegten allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch für den Fall, dass eine Bezahlung durch bzw. an Dritte erfolgt. Abweichende Bestimmungen oder Leistungen bedürfen der Schriftform und müssen von der MA GmbH bestätigt werden. Eine Aufhebung des Gebotes der Schriftform durch mündliche Absprachen kann nicht erfolgen.

 

1.2 Kunde der MA GmbH ist der qualifizierte Arzt, mit dessen E-Mail-Adresse und Passwort der Zugriff auf das kennwortgeschützte MagEstic Aligner Portal der MA GmbH erfolgt. Erfolgt die Rechnungstellung für einen Auftrag der MA GmbH auf eine Praxis oder eine sonstige juristische Person, für die / mit der der Arzt arbeitet, so kann die MA GmbH davon ausgehen, dass der Arzt im Namen der Praxis bzw. die Praxis im Namen des Arztes handelt und somit auch die Praxis Kunde der MA GmbH ist. Die Praxis und der Arzt haften gesamtschuldnerisch für die Pflichten aus dem Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen, die für den Kunden bindend sind.

 

1.3 Der Kunde erhält die Möglichkeit, im MagEstic Aligner Portal Aufträge anzulegen und zu verwalten. Voraussetzung sind eine Registrierung im Portal sowie ein Schulungstermin (Onboarding) online oder telefonisch mit einem Mitarbeiter der MA GmbH zum Kennenlernen der Funktionalitäten des Portals. Der Zugriff auf das MagEstic Aligner Portal geschieht zur Etablierung und Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung nach Treu und Glauben zum Zwecke der Bestellung von Produkten und Dienstleistungen, die die MA GmbH anbietet.

 

1.4 Ein Auftrag kann grundsätzlich erst erteilt werden, wenn der MA GmbH, die durch den Kunden unterzeichnete „Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich Aligner-Therapie“ vorliegt.

 

1.5 Der Kunde hat die hier vorliegenden Geschäftsbedingungen vor dem Beginn der Nutzung jeglicher Materialien der MA GmbH, insbesondere auch des MagEstic Aligner Portals, gelesen und verstanden. Mit jeder Auftragsübermittlung kommt ein Vertrag zustande. Der Kunde wird dadurch an die vorliegenden Geschäftsbedingungen und die damit verbundenen Dokumente gebunden, die für diesen Vertrag gelten.

 

1.6 Dem Kunden ist bewusst und er erklärt sich durch die Beauftragung der MA GmbH damit einverstanden, dass die von der MA GmbH gelieferten Produkte auch im nicht europäischen Ausland gefertigt werden können.

 

2. Preise

2.1 Die Berechnung der Leistungen erfolgt zum, am Tag der Lieferung, gültigen Preise und Bedingungen, festgehalten im MagEstic Aligner Preismodell der MA GmbH („Leistungsbeschreibung und Bedingungen“). Kostenvoranschläge beziehen sich auf den zugrundeliegenden Behandlungsplan und die am Tag der Ausstellung gültigen Preise. Sie behalten ihre Gültigkeit gemäß der gesetzlichen Bestimmungen. Durch eine Anpassung des Behandlungsplans während der Therapie können zusätzliche Aligner-Schienen erforderlich werden. Diese sind nicht im Kostenvoranschlag erfasst und werden den Gesamtpreis der Leistungen erhöhen. Alle Kostenvoranschläge werden äußerst sorgfältig erstellt; sie können jedoch immer nur vorhersehbare Aufwendungen berücksichtigen und sind nur diesbezüglich verbindlich.

 

2.2 Mit einer Erhöhung des Angebotspreises aus dem Kostenvoranschlag aufgrund unvorhergesehener nicht fall-spezifischer Umstände um bis zu 10% erklärt sich der Kunde einverstanden, ohne dass es einer gesonderten Information durch die MA GmbH bedarf. Sollte sich der Angebotspreis aus einem Kostenvoranschlag diesbezüglich um mehr als 10% erhöhen, so wird die MA GmbH den Kunden unter Angabe einer Begründung hierüber per E-Mail informieren. Der Kunde hat das Recht, der Preiserhöhung innerhalb von drei Tagen, ab Zugang der Informations- E-Mail, zu widersprechen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. Danach gilt der erhöhte Preis als genehmigt. Widerspricht der Kunde der Preiserhöhung und findet eine Einigung der Vertragsparteien nicht statt, so hat der Kunde der MA GmbH die bis dahin angefallenen Kosten zu ersetzen.

 

3. Versand und Lieferbedingungen

3.1 Der Versand erfolgt, sofern durch die MA GmbH beauftragt, auf Gefahr derselben. Haftungsansprüche sind auf den Materialwert der jeweiligen Sendung begrenzt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der MA GmbH beruhen.

 

3.2 Die MA GmbH behält sich vor, eine Lieferung von der Vorauszahlung des Rechnungsbetrages (Vorkasse) abhängig zu machen oder aber per Nachnahme zu verschicken. Hierfür bedarf es keiner Begründung.

 

3.3 Die veranschlagten Lieferzeiten sind nach bestem Wissen geschätzte und auf Erfahrungswerten beruhende Angaben. Sie werden um den Zeitraum verlängert, um den die Ausführung der Lieferung (z.B. durch Art und Umfang der Arbeiten oder durch höhere Gewalt) verzögert wird. Überschreitungen der veranschlagten Lieferzeiten berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt oder zu Schadensersatzansprüchen.

 

3.4 Die MA GmbH gerät mit der Lieferung erst in Verzug, nach Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung von mindestens zwei Wochen; beides darf nicht gleichzeitig in einem Schreiben ausgesprochen werden.

 

4. Qualitätsbedingte Nachbesserung / Ersatzlieferung

4.1 Die MA GmbH garantiert dem Kunden eine angemessene Qualität des bereitgestellten Behandlungsplans und der zugehörigen Aligner-Schienen. Stellt der Kunde einen wesentlichen Mangel an der Qualität fest, wird er die MA GmbH unverzüglich benachrichtigen. Die MA GmbH wird umgehend versuchen, den entdeckten Mangel zu beheben und dem Kunden eine korrigierte Version des Behandlungsplans und / oder der Aligner-Schienen zur Verfügung zu stellen.

 

4.2 Sofort nach Empfang hat der Kunde die erhaltenen Unterlagen auf Beschädigungen, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt sowohl für den Behandlungsplan als auch für die Aligner-Schienen. Eventuelle Beanstandungen sind der MA GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und abgenommen.

 

4.3 Für eine qualitätsbedingte Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung stellt der Kunde sämtliche zur Herstellung benötigten Unterlagen zur Verfügung. Dies umfasst ggf. auch die bereits hergestellten Schienen. Eine weitere Verwendung der beanstandeten Arbeit durch den Patienten kann von der MA GmbH ausgeschlossen werden und bedarf keiner Begründung.

 

4.4 Die Ansprüche des Kunden sind auf qualitätsbedingte Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Die Entscheidung hierüber trifft die MA GmbH. Eine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Modelle, Abformungen oder Scandaten des Kunden entstehen, wird ausgeschlossen. Ebenfalls besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollten zwischen Auftragserteilung und gemäß Behandlungsplan geplantem Abschluss der Therapie Behandlungen, z.B. restaurativer Art, am Patienten durch den Kunden durchgeführt worden sein, wird hierdurch der Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung ebenfalls verwirkt.

 

4.5 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der MA GmbH beruhen.

 

4.6 Basiert die Erstellung des Behandlungsplans und die Herstellung der Schienen auf der Grundlage von vom Kunden zur Verfügung gestellten elektronischen Daten (Scandaten), so übernimmt die MA GmbH keinerlei Haftung, da eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nicht erfolgen kann. Es haftet ausschließlich der Kunde.

 

4.7 Der Versand von Ersatzleistungen erfolgt einmalig auf Kosten und Gefahr der MA GmbH; jeder weitere Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Versand kann jedoch über einen Abholauftrag telefonisch bei der MA GmbH beauftragt werden.

 

5. Arbeitsunterlagen

5.1 Alle Leistungen werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Auf die Qualität der vom Kunden überlassenen Unterlagen, welche die Grundlage der in Auftrag gegebenen Leistungen sind, hat die MA GmbH keinen Einfluss. Die Unterlagen sind für die Qualität der beauftragten Leistungen jedoch von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die bereits im Vorfeld mangelhaft erscheinen, können daher nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Kunden zur Überarbeitung zurückgesandt werden, oder es können neue Arbeitsunterlagen angefordert werden. Der Versand hierfür geht zu Lasten des Kunden. Für mögliche Folgen fehlerhafter Arbeitsunterlagen hat in jedem Falle der Kunde einzustehen.

 

5.2 Alle Leistungen werden nach den vom Kunden schriftlich formulierten Anforderungen gefertigt. Verzichtet der Kunde neben den zwingend erforderlichen Angaben auf eine weitere Konkretisierung, so wird die Arbeit nach den technischen Erfordernissen auf Basis der gemachten Angaben hergestellt. Eine Konkretisierung der Anforderungen durch den Kunden nach Genehmigung des Behandlungsplans, insbesondere bei Abänderung des Behandlungsziels, erfolgt zu Lasten des Kunden.

6. Verantwortung des Kunden

Entscheidungen über Befunderhebung, Diagnostik, Planung und Behandlung des Patienten sind vom Kunden in eigener und ausschließlicher Verantwortung und auf Grundlage einer umfassenden und vollständigen Aufklärung des Patienten zu treffen. Die Verantwortung des Kunden für die Behandlung mit MagEstic Aligner erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Begutachtung, die Übermittlung von Änderungswünschen und die Freigabe des Behandlungsvorschlags. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, Empfehlungen der MA GmbH umzusetzen oder zu entscheiden, ob die MagEstic Aligner Produkte und Dienstleistungen zum Einsatz bei einem bestimmten Patienten, für einen bestimmten Gebrauch oder zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses geeignet sind. Die MA GmbH empfiehlt die Behandlung mit MagEstic Aligner für dental und parodontal stabile Patienten. Es obliegt der Verantwortung des Kunden, entsprechendes vor Beauftragung zu prüfen bzw. sicherzustellen.

 

7. Haftungsausschluss

Abgesehen von der unter 4.1 genannten ausdrücklich eingeschränkten Garantie erhält der Kunde keine Garantien auf die Behandlungspläne und Aligner-Schienen, weder ausdrücklich noch stillschweigend oder gesetzlich oder in irgendeiner anderen Bestimmung dieser Vereinbarung oder Kommunikation mit dem Kunden. Außerdem lehnt die MA GmbH ausdrücklich jegliche stillschweigende Garantie der Marktgängigkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck ab. Die MA GmbH garantiert nicht, dass die Nutzung der mit Hilfe der Pläne entworfenen Vorrichtungen fehlerfrei sein wird.

8. Zubehör & kieferorthopädische Hilfsteile

Zubehör und kieferorthopädische Hilfsteile, z.B. für die Durchführung einer ASR benötigte Materialien (z.B. Separierstreifen oder Segmentscheiben) werden nicht von der MA GmbH gestellt, können aber ggf. über diese bezogen werden.

9. Zahlungen

9.1 Die Rechnungsstellung für einen Auftrag erfolgt vollumfänglich mit der Auslieferung der ersten Aligner-Schienen, und zwar unabhängig von der Gesamtzahl der eine Therapie umfassenden Anzahl der Schienen. Werden im Laufe der Therapie darüber hinaus optionale Leistungen beauftragt, so werden diese jeweils gesondert berechnet und fakturiert.

 

9.2 Rechnungen sind innerhalb von drei Wochen nach Rechnungsdatum fällig. Es zählt der Tag des Zahlungseingangs auf dem angegebenen Geschäftskonto der MA GmbH. Ein Skonto wird nicht gewährt. Der Zahlungszeitpunkt ist wesentlich für die Vertragserfüllung.

 

9.3 Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), mindestens jedoch in Höhe von 9,5 %. Gegen Zahlungsansprüche der MA GmbH kann der Kunde nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

9.4 Bei Zahlungsverzug kann die MA GmbH ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

9.5 Die MA GmbH kann ihre Forderungen gegen den Kunden an eine Factoring – Gesellschaft abtreten. Diese tritt dann an die Stelle der MA GmbH als Forderungsinhaberin.

10. Abnahmeverpflichtung

Mit der Freigabe des Behandlungsvorschlags durch den Kunden wird die Beauftragung der MA GmbH durch den Kunden verbindlich. Entstehende Kosten durch eine mögliche Verweigerung der Behandlung durch den Patienten trägt ausschließlich der Kunde.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die MA GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

 

11.2 Mit Auftragserteilung tritt der Kunde Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, an die MA GmbH ab (in Höhe des gesamten Leistungsauftrags). Forderungen und / oder Einwände des Patienten gegenüber dem Kunden sind gegenüber der MA GmbH unerheblich. Die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Leistungen darf der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde bereits vorab (mit dem Abschluss des Vertrages) zur Sicherheit an die MA GmbH ab. Der Kunde ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die MA GmbH behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort aller Verbindlichkeiten zwischen den Vertragsparteien aus Verträgen sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die im Zusammenhang mit diesen Bedingungen stehen, ist der Sitz der MA GmbH. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (C15G) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für Zahlungen, die an eine Factoring-Gesellschaft geleistet werden, ist der Sitz dieser Gesellschaft.

13. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der aufgeführten Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch unberührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Nutzen der unwirksamen möglichst nahekommt.  

 

Stand November 2022

AGB MagEs Zahnersatz

1. Geltungsbereich & allgemeine Bedingungen
1.1. Alle Aufträge für zahntechnische Leistungen der Mages GmbH werden nach den hier festgelegten allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ausgeführt. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch für den Fall, dass eine Bezahlung durch bzw. an Dritte erfolgt. Abweichende Bestimmungen oder Leistungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Auftragnehmer (Mages GmbH) bestätigt werden. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Aufhebung des Gebotes der Schriftform durch mündliche Absprachen nicht erfolgt.

 

1.2. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, im Ausland gefertigt werden. Dabei entsprechen sämtliche gelieferten Produkte dem deutschen Qualitätsstandard.

2. Preise
2.1. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zum, am Tag der Lieferung, gültigen Preis, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tag der Ausstellung gültigen Preise und basieren auf der Annahme, dass die angefragte Leistung vollumfänglich vom Auftragnehmer durchgeführt wird. Bei einer Reduzierung des Leistungsumfangs (z. B. Zwischenprodukt) können die Kosten der Einzelpositionen des abgegebenen Kostenvoranschlags erheblich abweichen. Alle Kostenvoranschläge werden äußerst sorgfältig erstellt; sie können jedoch immer nur vorhersehbare Aufwendungen berücksichtigen und sind nur diesbezüglich verbindlich.


2.2. Aufgrund der verwendeten Materialien in der Herstellung (Edelmetalle, Keramiken usw.) kann es nach der Abgabe des Kostenvoranschlags zu Kostenerhöhungen kommen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, diese ohne weitere Begründung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs und Preises an den Auftraggeber weiterzugeben.


2.3. Mit einer Erhöhung des Angebotspreises aus dem Kostenvoranschlag, die sich nicht aufgrund der verwendeten Materialien ergibt, um bis zu 10 % erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, ohne dass es einer gesonderten Information durch den Auftragnehmer bedarf. Sollte sich der Angebotspreis (Kostenvoranschlag) diesbezüglich um mehr als 10 % erhöhen, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Angabe einer Begründung hierüber per E-Mail informieren. Der Auftraggeber hat das Recht, der Preiserhöhung innerhalb von 3 Tagen, ab Zugang der Informations-E-Mail zu widersprechen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. Danach gilt der erhöhte Preis als genehmigt. Widerspricht der Auftraggeber der Preiserhöhung und findet eine Einigung der Vertragsparteien nicht statt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis dahin angefallenen Kosten zu ersetzen.

3. Versand und Lieferbedingungen
3.1. Der nationale Versand erfolgt, sofern durch die Mages GmbH beauftragt, auf Gefahr der Mages GmbH. Haftungsansprüche sind auf den Materialwert der jeweiligen Sendung begrenzt.


3.2. Der innereuropäische Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden der Mages GmbH; er kann jedoch über einen Abholauftrag durch eine Anmeldung bei der Mages GmbH beauftragt werden.


3.3. Haftungsansprüche aus Gefahren des internationalen Versandweges sind auf den jeweiligen Materialwert begrenzt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

 

3.4. Die Mages GmbH behält sich vor, eine Lieferung von der Vorauszahlung des Rechnungsbetrages (Vorkasse) abhängig zu machen oder aber per Nachnahme zu verschicken. Hierfür bedarf es keiner Begründung.

 

3.5. Die veranschlagten Lieferzeiten sind nach bestem Wissen geschätzte Angaben. Sie werden um den Zeitraum verlängert, um den die Ausführung der Lieferung (z. B. durch Art und Umfang der Arbeiten oder durch höhere Gewalt) verzögert wird. Überschreitungen der veranschlagten Lieferzeiten berechtigen den Auftraggeber nicht zum Vertragsrücktritt oder zu Schadensersatzansprüchen.

 

3.6. Die Mages GmbH gerät mit der Lieferung erst in Verzug, nach Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung von mindestens zwei Wochen; beides darf nicht in einem Schreiben ausgesprochen werden.

4. Nachbesserung/Ersatzlieferung & Gewährleistung
4.1. Sofort nach Empfang hat der Auftraggeber die Arbeiten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Arbeit als genehmigt.


4.2. Für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung stellt der Auftraggeber sämtliche bei der Arbeit verwendeten („alten“) Modelle und Arbeitsunterlagen zur Verfügung. Insbesondere auch die beanstandete Arbeit selbst, auch wenn diese nur noch aus Einzelteilen oder Splittern bestehen sollte. Eine Verwendung der beanstandeten Arbeit als Provisorium wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auf Anfrage im Ausnahmefall die Verwendung als Provisorium genehmigen.


4.3. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen. Neue Abformungen sind der Reklamation beizufügen.


4.4. Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Die Entscheidung hierüber trifft der Auftragnehmer. Eine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Modelle und Abformungen des Auftraggebers entstehen, wird ausgeschlossen. Sofern Nachpräparationen vom Auftraggeber vorgenommen werden wird hierdurch der Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung verwirkt.


4.5. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.


4.6. Basiert die Herstellung der zahntechnischen Arbeiten auf der Grundlage von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten elektronischen Daten (Leistungsdaten), so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung, da eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Leistungsdaten nicht erfolgen kann. Es haftet ausschließlich der Auftraggeber.


4.7. Gewährleistung wird nur bei sachgemäßer Verwendung und Behandlung gewährt.


4.8. Die Gewährleistungsfrist für Verblendmetallkeramik-Kronen & -Brücken beträgt fünf, für andere Arbeiten drei Jahre. Ausschlaggebend ist das Rechnungsdatum des Auftragnehmers. Die Gewährleistungsfrist für Verschleißmaterialien (z. B. Zähne, Kunststoffverblendungen) beträgt 2 Jahre. Verschleißteile, wie z. B. aktivierbare Friktionselemente sind von der Gewährleistung ausgenommen.


4.9. Der Versand von Nachbesserungs-, Ersatz- oder Gewährleistungsarbeiten erfolgt einmalig auf Kosten und Gefahr der Mages GmbH; jeder weitere Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden der Mages GmbH, er kann jedoch ebenfalls über einen Abholauftrag durch eine Anmeldung bei der Mages GmbH beauftragt werden.

5. Arbeitsunterlagen
5.1. Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Auf die Qualität der eingesandten Arbeitsunterlagen (Abformungen und Modelle), die Grundlage der in Auftrag gegebenen Arbeiten sind, hat der Auftragnehmer keinen Einfluss. Die Arbeitsunterlagen sind für den Sitz im Mund des Patienten von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die bereits im Vorfeld mangelhaft erscheinen, können daher nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Nachbesserung zurückgesandt werden, oder es können neue Arbeitsunterlagen angefordert werden. Der Versand hierfür geht zu Lasten des Auftraggebers. Für mögliche Folgen fehlerhafter Arbeitsunterlagen hat in jedem Falle der Auftraggeber einzustehen.

5.2. Alle Arbeiten werden nach den vom Auftraggeber im Laborauftragsformular angegebenen Anforderungen gefertigt. Verzichtet der Auftraggeber neben den zwingend festzuhaltenden Anforderungen (Material & Zahnfarbe) auf eine weitere Konkretisierung, so wird die Arbeit nach den technischen Erfordernissen auf Basis der gemachten Angaben hergestellt. Eine Konkretisierung der Anforderungen durch den Auftraggeber nach Eingang der Arbeit im Labor erfolgt zu Lasten des Auftraggebers.

5.3. Wird bei Fertigung einer herausnehmbaren Prothese nach der Aufstellung der Zähne eine Umstellung erforderlich, so erfolgt diese einmalig kostenfrei. Jede weitere Umstellung erfolgt kostenpflichtig zuzüglich einer aufwandsabhängigen Versandkostenpauschale.

6. Material und Zubehör
6.1. Die für die Fertigung der Arbeiten benötigten Material- (z. B. Edelmetalle, Zähne) und Zubehörteile (z. B. Geschiebe, Gelenke) werden sämtlich vom Auftragnehmer gestellt. Es besteht die Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer, vom Auftraggeber angelieferte Materialien und Zubehörteile zu verarbeiten. Diese können mit einem Verarbeitungszuschlag belegt werden.

6.2. Mängel aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen in keinem Fall zu Lasten des Auftragnehmers. Die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile erfolgt mit der gleichen Sorgfalt, die der Auftragnehmer in eigenen Angelegenheiten aufwendet. Der Auftragnehmer haftet mit dieser Sorgfalt.

7. Zahlungen
7.1. Für die monatlichen Sammelaufstellungen wird ein 21-tägiges Zahlungsziel gewährt. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen wird dem Auftraggeber ein handelsüblicher Skonto-Abzug in Höhe von 2 % auf den Leistungsbetrag gewährt. Material ist von der Skontierung ausgenommen. Für Einzelrechnungen gilt ein zehntägiges Zahlungsziel.

7.2. Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), mindestens jedoch in Höhe von 9,5 %. Im Falle des Verzugs der Summe aus einer Sammelaufstellung, sind die gesamten Forderungen gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig fest-gestellten Forderungen aufrechnen.

7.3. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

7.4. Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoring-Gesellschaft abtreten. Diese tritt dann an die Stelle des Auftragnehmers als Forderungsinhaber. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen. Gewährte Skonti bleiben von der Abtretung unberührt.

8. Abnahmeverpflichtung
Mit Übermittlung des Auftragsformulars („Laborauftrag“) und/oder der physischen Arbeitsgrundlage (z.B. Abformung) wird die Beauftragung der Mages GmbH durch den Auftraggeber verbindlich. Entstehende Kosten durch eine mögliche Verweigerung der Abnahme trägt ausschließlich der Auftraggeber.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Mages GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Vor Übergang des Eigentums an der gelieferten Arbeit ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.

9.2. Mit Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, an den Auftragnehmer ab (in Höhe des gesamten Leistungsauftrages). Forderungen und/oder Einwände des Patienten gegenüber dem Auftraggeber sind gegenüber dem Auftragnehmer unerheblich. Die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Arbeiten darf der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits vorab (mit dem Abschluss des Vertrages) zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort aller Verbindlichkeiten zwischen den Vertragsparteien aus Verträgen sowie Gerichtsstand ist der Sitz der Mages GmbH. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (C15G) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für Zahlungen, die an eine Factoring-Gesellschaft geleistet werden, ist der Sitz dieser Gesellschaft.

11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich der aufgeführten Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch unberührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Nutzen der unwirksamen möglichst nahekommt.

Stand Juli 2021